Vor der Landtagswahl am 6. September liegt die AfD laut Umfragen bei 39 bis 41 Prozent. Damit wird sie sehr wahrscheinlich nach der Landtagswahl so viele Mandate erringen, dass sie eine Sperrminorität erhält. Diese ermöglicht, Zweidrittelmehrheiten zu blockieren und damit die Funktionsfähigkeit des Landtags einzuschränken.
Parlamentsreform als Vorsorge
Angesichts möglicher Blockaden durch die Sperrminorität haben die Fraktionen von CDU, SPD, FDP, Linke und Grüne eine umfassende Verfassungsreform beschlossen. Ziel ist es, die parlamentarische Demokratie auch dann handlungsfähig zu halten und Verfassung sowie Rechtsstaat zu schützen, sollten autoritär-populistische und extremistische Parteien in der Lage sein, Verfahren systematisch zu blockieren. Geregelt werden unter anderem die Wahl der Landtagspräsidentin bzw. des Landtagspräsidenten und die Wahlen zum Landesverfassungsgericht.
Die Reformschritte im Einzelnen
Mit der Einbringungen des Gesetzentwurfs im März 2026 wurden konkrete Anträge in mehreren Bereichen eingebracht:
Sicherung der demokratischen Grundstrukturen
Im Mittelpunkt steht die Stärkung der Gewaltenteilung sowie die Rolle des Landesverfassungsgerichts als unabhängige Kontrollinstanz gegenüber Legislative und Exekutive. Um dessen Unabhängigkeit dauerhaft zu sichern, sollen die Amtszeiten der obersten Richterinnen und Richter des Landesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich verankert werden. Ebenso ist eine Neuregelung des Wahlverfahrens für Verfassungsrichterinnen und -richter sowie für den Landespräsidenten geplant.
Vorschlagsrecht für das Amt des Landtagspräsidenten
Das Recht, einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Amt des Landtagspräsidenten vorzuschlagen, soll künftig nicht mehr allein der größten Fraktion im Landtag zustehen. Es wird klargestellt, dass nach einem erfolglosen ersten Wahlgang alle Fraktionen das Recht haben, Kandidatinnen und Kandidaten zu benennen.
Rückkehr zur strengen Immunitätsregelung
Der Landtag soll zur ursprünglichen Immunitätsregelung für Abgeordnete zurückkehren. Konkret soll die sogenannte Überkreuzbeschäftigung von Familienangehörigen durch Abgeordnete – also die gegenseitige Anstellung von Verwandten in den Büros von Parlamentarierinnen und Parlamentariern unterschiedlicher Parteien – ausgeschlossen werden. Dieser Punkt steht in direktem Zusammenhang mit dem „Vetternwirtschaftsskandal“, der in der jüngeren Vergangenheit die AfD betraf.
Zustimmungspflicht bei Staatsverträgen
Künftig soll die Parlamentsmehrheit bei der Kündigung von Staatskirchen- und Rundfunkstaatsverträgen zustimmen müssen. Bis dato liegt die Kompetenz, anders als beim Abschluss der Verträge, allein bei der Landesregierung. Damit können solche Verträge nicht ohne breite parlamentarische Unterstützung aufgekündigt werden.
Gesetzliche Absicherung der Landeszentrale für politische Bildung
Die Landeszentrale für politische Bildung soll gesetzlich verankert werden, um ihre Abschaffung durch eine künftige Regierung zu verhindern. Festgeschrieben werden soll dabei lediglich der Bestand der Einrichtung; die inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeit verbleibt weiterhin im Ermessen der Exekutive. Diese Regelung schützt die Existenz der Landeszentrale, verhindert jedoch nicht, dass eine Regierung auf ihre inhaltliche Ausrichtung Einfluss nimmt.
Beschluss der Parlamentsreform
Der Gesetzentwurf zur Parlamentsreform wurde am 26. Februar März 2026 in den Landtag eingebracht und am 23. April mit 72 Stimmen aus den Fraktionen CDU, Die Linke, SPD, FDP und Grünen sowie einer fraktionslosen Abgeordneten beschlossen. Die AfD-Fraktion und ein fraktionsloser Abgeordneter stimmten mit 22 Stimmen dagegen. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit wurde damit erreicht. Aufgrund der Verfassungsänderung war eine namentliche Abstimmung notwendig.
Kritische Einordnung
Die Reform ist nicht unumstritten. Kritikerinnen und Kritiker weisen darauf hin, dass die Zweidrittelmehrheit als Abstimmungsquorum ein allgemein anerkanntes demokratisches Instrument ist, das hohe Hürden für weitreichende Entscheidungen bewusst einbaut – und zwar zum Schutz von Minderheiten. Die Absenkung dieser Hürden oder ihre Umgehung durch Verfassungsänderungen wirft daher grundlegende demokratietheoretische Fragen auf.
Die antragstellenden Parteien hingegen argumentieren, dass die Schutzfunktion der Zweidrittelmehrheit ihre Rechtfertigung verliert, wenn sie von einer Partei instrumentalisiert wird, deren erklärtes Ziel die Unterminierung demokratischer Institutionen ist. Angesichts der Erfahrungen in Thüringen sehen CDU, SPD, FDP, Linke und Grüne die Handlungsfähigkeit des Parlaments und anderer politischer Institutionen nach einem möglichen AfD-Wahlsieg in ernsthafter Gefahr – und betrachten die Verfassungsreform als notwendige demokratische Vorsorge.
Einschätzung von Mehr Demokratie
Der Landesverband Sachsen-Anhalt von Mehr Demokratie e. V. begrüßt grundsätzlich die Reformen zum Schutz demokratischer Institutionen. Gleichzeitig kritisiert er die fehlende Änderung im Wahlverfahren zum Landesverfassungsgerichtund und empfiehlt, die Regelung des Bundesverfassungsgerichts zu übernehemen.
Zudem fehlte die Möglichkeit einer angemessenen öffentlichen Debatte und eine Bürgerbeteiligung beim Gesetzgebungsverfahren. Die eingereichten Stellungnahmen zum Gesetzentwurf sind nicht öffentlich einsehbar. Eine öffentliche Ausschussbehandlung oder gar eine Sachverständigenanhörung fanden nicht statt. Gänzlich außen vor gelassen wurde der Ausbau von Beteiligungs- und MItbestimmnugsmöglichkeiten, insbesondere bei der direkten Demokratie. Zweck der Gesetzesänderung, so heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, ist die Stärkung der Demorkatie. Dafür müsse der Landtag jedoch deutlich mehr Möglichkeiten zur Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger schaffen, damit diese sich auch zwischen den wirksam einmischen können. Dazu hat der Landesverband konkrete Vorschläge erarbeitet. Die Kritik und Vorschläge wurden in einer Stellungnahme dem Landtag zugeleitet.



