Regelungen bei Bürgerbegehren & Bürgerentscheiden

Der Bürgerentscheid ist ein formelles Instrument der demokratischen Beteiligung. Durch Bürgerentscheide können die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune anstelle der Kommunalvertretung (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) verbindlich in einer Sachfrage entscheiden. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 27 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA).

Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune die Durchführung eines Bürgerentscheids verlangen. Auch ein Bürgerbegehren sind gesetzlich geregelt. Die Vorgaben sind in § 26 KVG LSA bzw. in §§ 14 ff. der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) festgehalten.

Bürgerbegehren

Mit einem Bürgerbegehren können die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune einen Bürgerentscheid beantragen, das heißt, dass sie anstelle der Kommunalvertretung in einer Sachfrage entscheiden.

Es gibt zwei unterschiedliche Varianten von Bürgerbegehren. Initiierende Bürgerbegehren fordern eine Entscheidung zu einer Sachfrage, die noch nicht von der Kommunalvertretung behandelt wurde. Korrekturbegehren richten sich gegen einen konkreten Beschluss und müssen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses bei der Kommune eingereicht werden.

Damit ein Bürgerbegehren zulässig ist, bedarf es unter anderem einer Mindestanzahl von gültigen Unterschriften (Unterschriftenquorum). Für beide Formen gelten die gleichen Quoren. Es müssen mindestens zehn Prozent der Abstimmungsberechtigten unterschreiben, wobei es gestaffelt nach Größe der Kommune eine Deckelung der Unterschriftenzahl gibt. Abstimmungsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die auch an der Kommunalwahl teilnehmen dürfen.

Für die Zulässigkeit gibt es außerdem formale Voraussetzungen. Dazu gehört auch der Ausschluss von bestimmten Themen. Es gibt also eine Reihe von Themen, über die die Bürgerinnen und Bürger nicht abstimmen dürfen. Dazu gehört zum Beispiel die Bauleitplanung. Nähere Informationen finden Sie in unserem Leitfaden.

Wenn ein Bürgerbegehren zulässig und nicht in der Sache von der Kommunalvertretung übernommen wird, findet drei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid statt.

Bürgerentscheid

Ein Bürgerentscheid ist eine Abstimmung in einer Sachfrage, die nur mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Für einen erfolgreichen Bürgerentscheid muss zum einen die einfache Mehrheit der Abstimmende der Vorlage zustimmen. Die Anzahl der Ja-Stimmen muss aber zusätzlich auch einem Fünftel aller Abstimmungsberechtigten entsprechen (= Zustimmungsquorum).

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses und kann von der Vetretung in den folgenden zwei Jahren nur unter besonderen Bedingungen nicht verändert werden.

Eine Besonderheit ist der sogenannte Ratsentscheid. Die Kommunalvertretung kann mit einer 2/3-Mehrheit selbst einen Bürgerentscheid ansetzen. Für den Bürgerentscheid gelten die gleichen Regeln. Es gibt auch hier einen sogenannten Negatikatalog, also die Auflistung von Themen, über die die Bürgerinnen und Bürger nicht abstimmen dürfen.

Leitfaden Bürgerbegehren

Eine gute Orientierung bietet unser Leitfaden zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Dort finden Sie eine ausführliche Erklärung der Regelungen und auch ein Muster für ein Unterschriftenblatt.