Die Bürgerinitiative aus Dähre hat am heutigen Freitag (6.11) eine Klage gegen die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens über die Errichtung von Windkraftanlagen im Schmölauer Forst eingereicht. Aus diesem Anlass fordert der Landesverband Sachsen-Anhalt von Mehr Demokratie e. V. den Landtag auf, die direkte Demokratie bürgerfreundlicher zu regeln. Der Fachverband schlägt vor, Bürgerentscheide auch zu Fragen der kommunalen Bauleitplanung zu ermöglichen.
„Bürgerentscheide zur Bauleitplanung sollten endlich auch in Sachsen-Anhalt möglich sein. Dass die Bürgerinnen und Bürger hier nicht mitentscheiden können, ist völlig aus der Zeit gefallen. Der Landtag muss dringend nachsteuern“, sagt Jens Kuhlemann, Landesvorstandssprecher von Mehr Demokratie Sachsen-Anhalt. Dazu sei eine einfache Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes nötig.
Anders als in Sachsen-Anhalt, sind in zehn Bundesländern Bürgerentscheide zur Bauleitplanung ganz oder teilweise zulässig, darunter zum Beispiel in Thüringen und Sachsen. Der Blick in andere Bundesländer zeige, dass sich die Anzahl der Bürgerbegehren und Bürgerentscheide erhöht und es weniger unzulässige Bürgerbegehren gibt, wenn direktdemokratische Verfahren auch zu diesem Thema möglich sind.
Das Bürgerbegehren in Dähre wurde auch deshalb für unzulässig erklärt, weil das Bauleitplanverfahren nach Ansicht der Kommunalverwaltung bereits durch die Antragstellung des Investors berührt sei und sich das Vorhaben damit zugleich einem Bürgerbegehren entziehe. Mehr Demokratie bezweifelt, dass die rechtlichen Vorgaben korrekt angewandt wurden. Sollte es keinen Aufstellungsbeschluss für ein Bauvorhaben gibt, können Bürgerentscheide nach Auffassung des Vereins auch über Grundsatzentscheidungen zu Bauvorhaben stattfinden.
Kuhlemann verlangt zudem, dass bereits vor der Sammlung von Unterschriften über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entschieden wird. "Die Kommunen müssen bei der Einleitung von Bürgerbegehren behilflich zu sein und Auskünfte zur Sach- und Rechtslage zu erteilen. Viele Kommunen erfüllen ihre gesetzlich Pflicht nur ungenügend. Andernfalls dürfte es gar nicht zu so absurden Streitereien kommen, ob der Name der Gemeinde, auf den sich das Bürgerbegehren bezieht, wörtlich genannt werden muss", so Kuhlemann.
+++ Hintergrund
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind rechtlich in §§ 26 und 27 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geregelt.
Laut dem jüngsten Bürgerbegehrensbericht von Mehr Demokratie e. V. und dem Institut für Demokratie- und Partizipationsforschung der Bergischen Universität Wuppertal werden in Sachsen-Anhalt 35,2 Prozent aller Bürgerbegehren für unzulässig erklärt. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei 26,2 Prozent. Der Bürgerbegehrensbericht kann hier eingesehen werden: www.mehr-demokratie.de/mehr-wissen/buergerbegehren-in-den-kommunen/buergerbegehrensbericht.
