- Themenbereich:
- Öffentliche Sozial- und Bildungseinrichtungen
- Aktueller Status:
- Verfahren abgeschlossen
- Zulässigkeit:
- Unzulässig
- Unterschriften gültig
- 1897
- Unterschriften insgesamt:
- 1967
- Ergebnis des Bürgerbegehrens/-entscheids:
- Unzulässig
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Weitere Informationen
- Jahr:
- 2020
- Verfahrenstyp:
- 1. b (genauer:) Korrekturbegehren
- Start der Unterschriftensammlung:
- 31.10.2019
- Einreichung der Unterschriften:
- 31.12.2019
- Zulässigkeit:
- 21.01.2020
- Beschluss zum Bürgerentscheid:
- 08.10.2019
- Weitere Entwicklung:
- (Weitere) Gründe für die Unzulässigkeit: "Das Begehren verstoße gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und ist auf ein unzulässiges Ziel gerichtet, da es die Zustimmung eines Dritten voraussetzt. Zudem verstoße es gegen das so genannte Kopplungsverbot, da die Fragestellung des Begehrens letztlich zwei separate Sachverhalte enthalte. Diese würden jedoch in einer einzigen zu beantwortenden Frage gekoppelt, was das Kommunalverfassungsgesetz verbiete." (Auszug, siehe Archiv: "Stadtrat erklärt Bürgerbegehren für rechtswidrig")
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- ID:
- 10775
- Erstellungsdatum:
- 05.11.2019
- Änderungsdatum:
- 13.09.2022
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